07.06.2011

Lernspiele können als Darstellungen wissenschaftlicher Art Urheberschutz genießen, wenn sich die körperliche Gestaltung der Idee von der üblichen Gestaltung abhebt.

Abweichend von der Entscheidung des Berufungsgerichts hat der BGH geurteilt, dass Lernspiele grundsätzlich Urheberschutz genießen können (vgl. Urteil des BGH vom 01.06.2011; Quelle Pressemitteilung des BGH vom 01.06.2011, Nr. 093/2011). Bei Darstellungen wissenschaftlicher Art, unter die auch Lernspiele fallen, kommt es nicht darauf an, wie der Inhalt präsentiert wird. Das geistige Eigentum als Idee muss sich immer körperlich manifestieren und nur durch die Form kann die notwendige, eigene Schöpfung eines Werks ermittelt werden. Schutzfähig sind dann nur solche Darstellungen, die sich in der Gestaltung vom alltäglichen Schaffen im vergleichbaren Bereich abhebt. Das OLG hatte als Berufungsinstanz entschieden, dass ein Urheberschutz nicht in Betracht komme, weil die Darstellung der Beklagten Abweichungen aufweist. Dem entgegnet der BGH mit der Feststellung, dass nur bei einer geringen Eigentümlichkeit des körperlichen Werks geringfügige Abweichungen ausreichen, um einen Verstoß zu verneinen. Hierzu wurden keine Feststellungen getroffen, weshalb der BGH den Fall zurückverwiesen hat.