09.06.2011
Die Klauseln in Banken-AGB’s, die die Verpflichtung enthalten, für das Führen eines Darlehenskontos eine monatliche Kontoführungsgebühr beanspruchen zu können, sind gegenüber Verbrauchern unwirksam.
Mit Urteil vom 07.06.2011 hat der BGH (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 07.06.2011, Nr. 097/2011) entgegen der Vorinstanzen entschieden, dass es sich dabei nicht um eine zulässige Preisklausel handelt. Die Erhebung von Gebühren für eine Kontoführung, die die Bank schon aus eigenem Interesse erbringt, können nicht auf den Kunden abgewälzt werden, weil der Kunde bereits aufgrund des Darlehensvertrages weiß, wann er die Raten zu erbringen hat. Daran ändert sich auch nichts, wenn die Bank eine Vorlage für das Finanzamt erstellt, weil die Gebühr nicht für die Erteilung der Jahresbescheinigung, sondern für die Kontoführung erhoben wird.