09.06.2011

Vorsicht bei Aufrechnungsverboten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Der BGH hat in seinem Urteil vom 07.04.2011, AZ: VII ZR 209/07, entschieden, dass eine Klausel, die ein Aufrechnungsverbot in einem Architektenvertrag vorsieht, wenn der Anspruch nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist, unwirksam ist. Noch entgegen der Vorinstanz stützt sich der BGH darauf, dass diese Klausel das durch den Vertrag geschaffene ausgewogene Verhältnis unzumutbar stört, weil der Auftraggeber selbst dann zur Zahlung verpflichtet ist, wenn Mängelansprüche entgegenstehen.

Es ist denkbar, dass diese Entscheidung generell auf Klauseln anwendbar ist, die auch in anderen Vertragsverhältnissen Aufrechnungsverbote beinhalten. Voraussetzung ist, dass die Ansprüche in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehen.