Kauft eine GbR ein Grundstück bedarf es zur Eintragung im Grundbuch keines Nachweises der Existenz, der Identität und der Vertretungsverhältnisse dieser GbR gegenüber den Grundbuchamt.
Nachdem der BGH in einer früheren Entscheidung die Rechtsfähigkeit der GbR anerkant hat, bestand lange Zeit Streit, wie die GbR künftig grundbuchrechtlich zu behandeln ist. Der BGH hat den Streit in der Rechtsprechung nun mit einem Grundsatzurteil beendet (Quelle: www.bgh.de/entscheidungen – Urteil vom 28.04.2011; Az.: V ZB 194/10).
Ist die Gesellschaft in der Urkunde bezeichnet und sind die Handelden als Gesellschafter bezeichnet und erklären diese, die alleinigen Gesellschafter zu sein, bedarf es keinerlei weiteren Nachweise. Mit diesen Angaben ist die Identität hinreichend bestimmt, weil nach wie vor die Gesellschafter im Grundbuch eingetragen werden. Demgegenüber ist der Name der GbR im Grundbuch nur dann einzutragen, wenn dies zur Unterscheidung notwendig ist.
Der BGH setzt sich ausgiebig mit den verschiedenen Auffassungen auseinander und stellt im Ergebnis im Einklang mit Stimmen in der Literatur darauf ab, dass sich aus dem Gesetz keine Nachweisverpflichtung ableiten lässt. Entgegen der Auffassung aller OLG´s ist § 29 GBO nicht anwendbar. Ausnahme soll sein, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Angaben unrichtig sind, was in der Praxis kaum der Fall sein dürfte.
Die Auffassung des BGH ist zutreffend, stützt sie sich doch auf die Gesetzessystematik und die Begründung des Gesetzgebers. Damit erfährt die Praxis eine begrüssenswerte Erleichterung.