21.06.2011

Stellt ein Gericht der europäischen Gemeinschaft wegen einer Gemeinschaftsmarkenverletzung einen Unterlassungsanspruch fest, gilt dieser gemeinschaftsweit.

Mit seinem Urteil vom 12.04.2011, Az.: C-235/09, stelt der EuGH fest, dass die territoriale Reichweite eines Unterlassungsurteils wege einer Verletzung einer Gemeinschaftsmarke grundsätzlich für das gesamte Gebiet der Union gilt. Der EuGH begründet seine Entscheidung vor allem damit, dass der einheitliche Charakter der Gemeinschaftsmarke auch einen einheitlichen Schutz erfodert, um widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden. Das Argument der Rechtssicherheit ist nachvollziehbar. Eine Einschränkung ist jedoch zu beachten. Die Verletzungshandlung gegen eine Gemeinschaftsmarke muss die Funktion der Marke beeinträchtigen.