01.07.2011

Beanstandungen gegen eine Schlussrechnung sollten immer zeitnah erhoben werden.

Ist die VOB/B als Vertragsbestandteil wirksam vereinbart, sind Einwendungen gegen die Schlussrechnung immer innerhalb von 2 Monaten zu erheben. Der BGH hat jetzt entschieden, dass diese Frist selbst dann zu beachten ist, wenn nach Ablauf dieser Frist weitere Rechnungserläuterungen erfolgen. Der Einwand der fehlenden Fälligkeit ist jedenfalls nicht mehr möglich (vgl. BGH NJW 2011, 918) und die Schlussrechnung ist auf ihre sachliche Berechtigung hin zu überprüfen.