11.07.2011

Neue EU-Zahlungsverzugsrichtlinie ist veröffentlicht.

Bei Verträgen zwischen Unternehmen gilt eine Zahlungsfrist von 30 Tagen. Die Abnahme darf ebenfalls nach Fertigstellung nicht länger als 30 Tage hinausgezögert werden. Bei der Zahlungsfrist werden jedoch die öffentlichen Auftraggeber privilegiert. Die Zahlungsfrist beträgt i.d.R. 60 Tage. Die Zweimonatsfrist in § 16 Abs. 3 VOB/B ist daher nicht mehr haltbar (Quelle IBR 2011, 387). In der Praxis wird wenig beachtet, dass § 286 Abs. 3 BGB vorgibt, dass der Schuldner bereits nach 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung in Verzug gerät. In der Klauselkontrolle ist daher § 16 VOB/B unwirksam (Quelle: BGH IBR, 2009, 566; LG Heidelberg IBR 2011, 396). Verzug tritt daher auch im Baubereich in der Regel 30 Tage nach Zugang der Schlussrechnung ein.