18.07.2011
Betreibt ein Arbeitnehmer ein Kündigungsschutzverfahren 2 ½ Jahre nicht, kann aus diesem Verhalten nicht der Schluss gezogen werden, dass er seine Rechte nicht mehr geltend machen kann (Verwirkung).
Das Bundesarbeitsgericht (Quelle: BAG NJW 2011, 1833) hat entschieden, dass sich der Arbeitgeber trotz Vorliegen eines langen Zeitraums, in dem der Arbeitnehmer das Kündigungsschutzverfahren nicht betrieben hat, nicht darauf berufen kann, die Ansprüche würden illoyal verspätet geltend gemacht. Die Verwirkung von Rechten setzt neben dem Zeitmoment auch ein Umstandsmoment voraus (ständige Rechtssprechung), die im vorliegenden Fall jedenfalls im Umstandsmoment nicht gegeben war. Trotz der langen Zeit durfte sich der Arbeitgeber nicht darauf verlassen, dass der Arbeitnehmer das Verfahren nicht weiter betreibt.
Dem Arbeitgeber ist deshalb anzuraten, rechtzeitig für Klarheit zu sorgen.