Wird der Vorstand einer AG oder der Geschäftsführer einer GmbH in Zukunft Kündigungsschutz erhalten?
Ja, wenn der EuGH den Schlussanträgen des Generalstaatsanwaltes Yves Bot folgt (vgl. Schlussanträge des Generalstaatsanwaltes Yves Bot vom 02.09.2010 in der Rechtssache       C – 232/09)
Das Vorstandsmitglied einer AG ist Arbeitnehmer, wenn es für die Aufgabenwahrnehmung eine Vergütung erhält, in das Unternehmen integriert, der Aufsicht unterliegt, die er/sie nicht selbst kontrolliert und ohne weiteres abberufen werden kann.
Sollte sich der EuGH dieser Auffassung anschließen, könnte sich dies auch auf das deutsche Kündigungsschutzrecht auswirken. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG ist der Organvertreter einer juristischen Person (z.B. Vorstandsmitglied einer AG, Vorstand eines Vereins oder Geschäftsführer einer GmbH) vom sozialen Kündigungsschutz ausgenommen.
Diese Vorschrift könnte nun kippen.
Bei der Gestaltung von entsprechenden Verträgen sollten Sie bereits jetzt Vorsorge treffen. Möglicherweise gehören die befristeten Verträge von Organvertretern der Vergangenheit an.